Regelungen für den Verbleib des Vermögens

Verfügungen von Todes wegen sind ein Oberbegriff für Regelungen für den Verbleib des Vermögens für den Fall des eigenen Todes wie Testamente und Erbverträge. Die meisten Menschen denken bei der Formulierung ihres letzten Willens an ein Testament, doch auch der Erbvertrag kann in bestimmten familiären Situationen die passende letztwillige Verfügung sein.

Was ist ein Erbvertrag?

Ein Erbvertrag ist eine in Vertragsform errichtete Verfügung von Todes wegen, bei der sich der Erblasser, anders als bei einem Testament, gegenüber seinem Vertragspartner bindet. Vorschriften zum Erbvertrag finden sich in § 1941 und in § 2274 ff. BGB. Durch einen Erbvertrag können Erben eingesetzt, diese Erbschaften mit bestimmten Auflagen verbunden oder Vermächtnisse formuliert werden. Häufig werden Erbverträge außerdem mit Eheverträgen verbunden.

Unterschiede zwischen Erbvertrag und Testament

Im Unterschied zum Testament kann ein Erbvertrag grundsätzlich nicht widerrufen werden, außer die Möglichkeit eines Rücktritt vom Vertrages wird ausdrücklich in diesem geregelt. Sowohl der Erblasser als auch die weiteren Vertragsparteien sind nach Vertragsschluss an den Erbvertrag gebunden. Der durch den Erbvertrag Bedachte erhält durch den Vertragsabschluss eine sogenannte Anwartschaft, die ihm eine gesicherte Position verschafft.
Durch den Erbvertrag bindet sich der Erblasser an dessen Inhalt und kann kein anderslautendes Testament mehr errichten. Etwaige Rücktrittsmöglichkeiten müssen im Erbvertrag festgehalten werden.
Mehr zu den Voraussetzungen und Wirkungen des Erbvertrags erfahren Sie von Ihrem Rechtsanwalt für Erbrecht Ingo Noack aus Berlin.

In welchen Fällen kann ein Erbvertrag Sinn machen?

Für Paare, die weder verheiratet sind, noch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, kann ein Erbvertrag sinnvoll sind. Denn diese Paare gehören nicht zu dem Personenkreis, die ein gemeinschaftliches Testament schließen dürfen. Auch dann, wenn die Erbeinsetzung mit einer Gegenleistung verbunden werden soll, kann der Erbvertrag ein wirkungsvolles Instrument sein. Gleiches gilt für den Fall, dass ein Pflichtteilsverzicht vereinbart werden soll.

Über die strengen Formvorschriften des Erbvertrags kann Sie Ihr erfahrener Rechtsanwalt für Erbrecht in Berlin in einem persönlichen Beratungsgespräch informieren.